Für die Miete gelten folgende Bedingungen!
Allgemeine Mietbedingungen
1. Geltung
Die Vermietung erfolgt ausschließlich zu den nachstehenden Mietbedingungen der Riviera-Boote.
Der Mieter anerkennt die Mietbedingungen mit der Entgegennahme des gemieteten Gegenstandes.
2. Mietdauer
Die Miete beginnt und endet mit den auf dem Mietvertrag angegebenen Zeiten / Daten.
Bei Reservierungen gilt als Mietantritt die durch die Reservierung vereinbarte Zeit.
3. Mietpreis
Es gelten die Preise der bei der Anmeldung jeweils gültigen Preisliste.
Bezahlung mit Karten ist nicht möglich.
Der Mieter haftet für alle in Zusammenhang mit der Nutzung des Bootes durch den Mieter anfallenden Bussgelder und Strafen für Verkehrsübertretungen.
4. Reservierung, Übergabe und Stornierung
Reservierungen sind nur verbindlich für Preisgruppen, nicht für Bootstypen.
Das Boot ist spätestens 1 Stunde nach Mietbeginn zu übernehmen. Später ist Riviera-Boote nicht mehr an die Reservierung gebunden.
Bei Annullationen bis 48 Stunden vor dem vereinbarten Mietantritt ist eine Stornogebühr von CHF 100.– geschuldet.
Danach beträgt die Annullationskosten-Beteiligung 50 % des Mietpreises.
5. Kaution / Haftung für Schaden
Beim Mietantritt hinterlegt der Mieter eine Kaution von CHF 1’000.–. Dieser Betrag entspricht dem Selbstbehalt der für das Boot abgeschlossenen Kaskoversicherung.
Bei Beschädigungen haftet der Mieter für den Selbstbehalt sowie für Schäden, welche der Versicherer ablehnt, z.B. bei Grobfahrlässigkeit.
Für jegliche Art von Schäden ist trotz Versicherung und Kaution in erster Linie der Mieter haftbar.
Bei einem allfälligen Schadenfall wird die Kaution erst nach der Schadenserledigung abgerechnet.
6. Übernahme des Bootes
Der Mieter übernimmt das Boot zur vereinbarten Zeit und ist besorgt, dass er ordnungsgemäß über die Handhabung des Bootes durch den
Vermieter oder eine von diesem bezeichnete Person orientiert wird.
Der Mieter prüft das Boot auf seine ordnungsgemäße Beschaffenheit.
Der Mieter erklärt sich einverstanden, für durch ihn verursachte Schäden die volle Haftung zu übernehmen, auch wenn diese erst nach dem Verlassen des Mietobjektes entdeckt werden.
Eine Beschädigung des Bootes ist dem Vermieter sofort nach Entdeckung anzuzeigen.
7. Rückgabe des Bootes
Der Mieter verpflichtet sich, das gemietete Boot zur vereinbarten Zeit und in einem sauberen und gereinigten Zustand an den Vermieter zurückzugeben.
Müssen durch den Vermieter zusätzliche Reinigungsarbeiten ausgeführt werden, so werden dem Mieter CHF 90.– pro Stunde verrechnet.
8. Pflichten des Mieters
Der Mieter/Bootsführer ist im Besitze des notwendigen gültigen Führerausweises.
Der Mieter hat Kenntnis über die am Vierwaldstätter See geltenden Vorschriften, namentlich bezüglich der Uferzone (reduzierte Fahrgeschwindigkeit).
Der Mieter ist verpflichtet, das Boot in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand zu halten.
Er haftet dafür, dass nur zur Bootsführung berechtigte Personen das Boot bedienen.
Der Mieter ist nicht berechtigt, Veränderungen oder Reparaturen am Boot selber durchzuführen.
Sofern ein Mangel am Boot auftreten sollte, ist dieser dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
Dem Mieter ist es verboten, Haustiere jeglicher Art auf dem Boot mitzuführen.
9. Pflichten des Vermieters
Der Vermieter garantiert dem Mieter eine einwandfreie Funktion des Bootes bei der Übergabe.
Allfällige Mängel sind vom Vermieter zu beheben oder er hat dem Mieter ein gleichwertiges oder gleichartiges Boot zur Verfügung zu stellen.
Ist er dazu nicht im Stande, so hat der Mieter das Recht, vom Vertrag zurück zu treten.
Der Vermieter haftet für Mängel / Folgeschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
10. Rechtspflege
Für Rechtsstreite aus diesem Mietverhältnis gilt der Gerichtsstand Gersau; es kommt schweizerisches Recht zur Anwendung.